Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

  1. Geltungsbereich
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der Gaststätte „Glentleitner” (nachfolgend kurz „Restaurant“) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen unter folgender Firmierung:

Glentleitner Wirtschaft & Brauerei
Victoria Schubert-Rapp
An der Glentleiten 1
82444 Schlehdorf

Firmensitz:
Glentleiten Gastwirtschaft UG
Untermarkt 27
82418 Murnau

Geschäftsführender Gesellschafter
Victoria Schubert-Rapp

  1. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Restaurants.
  2. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

  1. Vertragsabschluss, -partner, -haftung
  2. Der Vertrag kommt durch die Angebotsannahme des Restaurants an den Veranstalter zustande; diese sind die Vertragspartner. Die Annahme wird durch Unterschrift des Angebotes und die Leistung einer Anzahlung in Höhe von 30% der zu erwartenden Fixkosten innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Angebotes rechtskräftig.

Anzahlung an:
Brauerei Karg GmbH & Co. KG
VR Bank Werdenfels
IBAN DE03 7039 0000 0101 8141 17
BIC GENODEF1GAP
Verwendungszweck: Anzahlung, Name, Ort, Datum der Veranstaltung

  1. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag
  2. Das Restaurant haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Restaurants zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Restaurant rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

 

 

 

 

III. Leistungen, Preise, Zahlung

  1. Das Restaurant ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Restaurant zugesagten Leistungen zu erbringen
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Restaurants zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Restaurants an Dritte. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Erhöht sich durch gesetzliche Bestimmungen die in den Preisen enthaltene Mehrwertsteuer, ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarten Preise ohne gesonderte vorherige Zustimmung des Gastes, entsprechend anzupassen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Restaurant allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 Prozent erhöht werden
  3. Schriftliche Rechnungen des Restaurants (per Post oder Mail zugestellt) haben ein fixes Zahlungsziel von SOFORT. Rechnungen des Restaurants ohne Fälligkeitsdatum sind sofort ohne Abzug zahlbar. Sofern im Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen geschlossen wurden, werden ausschließlich Bar-, Kreditkarten- und EC-Kartenzahlungen akzeptiert. Bei Zahlungsverzug ist das Restaurant berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 Prozent bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu berechnen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Restaurant eine Mahngebühr von 5,00 Euro erheben. Dem Veranstalter bleibt jeweils der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant der Nachweis eines höheren Schadens vorbehält.
  4. Das Restaurant ist zur Terminabsicherung berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

 

  1. Rücktritt des Restaurants
  2. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Restaurant gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Restaurant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Ferner ist das Restaurant berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom Restaurant nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen, Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. des Veranstalters oder des Zwecks der Veranstaltung, das Restaurant begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Restaurants in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Restaurants zuzurechnen ist, für den Fall des Verkaufs der Immobilie bzw. der Beendigung des Pachtverhältnisses
  4. Das Restaurant hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
  5. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen das Restaurant, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Restaurants.

 

 

  1. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung, Stornierung)
  2. Ein Rücktritt des Veranstalters von einem mit dem Restaurant geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Form.
  3. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarte Anzahlung in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
  4. Tritt der Veranstalter erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Restaurant berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35 Prozent des entgangenen Arrangement Preises in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 100 Prozent des Arrangement Preises.
  5. Die Berechnung des Umsatzes erfolgt nach der Formel: Arrangement Preis x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 4-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
  6. Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant des einen höheren Schadens vorbehalten.

 

  1. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
  2. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 Prozent muss spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankettabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Restaurants. Wird keine Änderung der Teilnehmerzahl vorab gemeldet oder werden die oben genannten Fristen nicht eingehalten, bildet die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl die Abrechnungsgrundlage.
  3. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5 Prozent wird vom Restaurant bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5 Prozent zugrunde gelegt.
  4. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  5. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 Prozent ist das Restaurant berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Veranstalter unzumutbar ist.
  6. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Restaurants die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Restaurant zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Restaurant trifft ein Verschulden. VII. Mitbringen von Speisen und Getränken Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

 

 

 

 

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit das Restaurant für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Restaurant von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Restaurants bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Restaurants gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit das Restaurant diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Restaurant falls nicht Vertragsbestandteil pauschal erfassen und berechnen.
  3. Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Restaurants berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Restaurant eine Anschlussgebühr verlangen.
  4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete des Restaurants ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden
  5. Störungen, an vom Restaurant zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen, werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Restaurant diese Störungen nicht zu vertreten hat.

 

  1. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
  2. Mitgeführte Ausstellungsgegenstände oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Restaurant. Das Restaurant übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Restaurants.
  3. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Restaurant berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Restaurant abzustimmen.
  4. Die mitgebrachten Ausstellungsgegenstände oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Restaurant die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Restaurant für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Restaurant eines höheren Schadens vorbehalten.
  5. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Parkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Restaurants. Das Restaurant haftet nicht für entstandene Schäden und Diebstahl.
  6. Das Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen gilt als untersagt. Das Abbrennen von Wunderkerzen im Gebäude ist Generell verboten!

 

  1. Einhaltung der Nachtruhe

laut § 10 LImschG Auf Verlangen kann das Restaurant gegenüber dem Veranstalter dieses in den Örtlichkeiten des Restaurants umsetzen.

 

  1. Haftung des Veranstalters für Schäden Der Veranstalter haftet für Beschädigungen an Gebäuden, Parkplätzen, am Außengelände oder Inventar(-verlust), auch Inventar Dritter, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Das Restaurant kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherung, Kaution) verlangen.

 

XII. Sonstiges / Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Restaurants
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Restaurants. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Restaurants.
  4. Es gilt deutsches Recht
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Victoria Schubert-Rapp, den 01.03.2023

Victoria Schubert-Rapp

Geschäftsführer